Vertreterpauschale einer Pharmareferentin

Die Tätigkeit von eines Pharmareferenten umfasst gemäß § 73 Arzneimitttelgesetz (AMG) einerseits Vermittlung von Angaben, die die Fachinformationen gemäß § 15 AMG zu enthalten hat und andererseits die unverzügliche Übermittlung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Informationen gemäß § 75a AMG betreffend Marktüberwachung und Pharmakovigilanz (§ 73 Abs. 2 AMG). Für Pharmareferenten besteht kein Anspruch auf das Vertreterpauschale im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, weil diesen ex lege (§ 74 AMG) bei Ausübung ihrer Tätigkeit die Entgegennahme von Bestellungen von Arzneimitteln untersagt ist (BFG 11. 11. 2015, RV/7104141/2014; Revision nicht zugelassen).


Quelle: lindeonline

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