​Vertretung eines niedergelassenen Arztes stellt eine selbständige Tätigkeit dar

Auch wenn ein in Ausbildung befindlicher Arzt nach dem Ärztegesetz nur zur unselbständigen Ausübung des Ärzteberufes in Krankenanstalten berechtigt ist, erzielt er doch Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn er einen praktischen Arzt vertritt. Er ist nicht dessen Arbeitnehmer (BFG 19. 11. 2015, RV/2100115/2014, unter Verweis auf VwGH 6. 7. 1956, 954/54).


Quelle: SWK.at

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