Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung.

Wie wird die Einkommensteuer ab 2023 gesenkt?

Ärzte sind mit Ihren Einkünften – sei es aus selbständiger oder unselbständiger Tätigkeit – einkommensteuerpflichtig. Die Berechnung der Einkommensteuer für 2023 wurde einerseits durch Steuersatzänderungen in der ökosozialen Steuerreform und andererseits durch die Kompensation der kalten Progression im Zuge des Teuerungsentlastungpakets geändert.

Der sogenannte Tarif in der Einkommensteuer unterzieht diese Einkünfte einer progressiven Besteuerung. Ab 2023 sind bei Tarifstufen und Steuersätzen folgende Änderungen vorgesehen:

2022

2023

Tarifstufen in €

Steuersatz

Tarifstufen in €

Steuersatz

Bis 11.000

0 %

Bis 11.693

0 %

Über 11.000 – 18.000

20 %

Über 11.639 – 19.134

20 %

Über 18.000 – 31.000

32,5 %

Über 19.134 – 32.075

30 %

Über 31.000 – 60.000

42 %

Über 32.075 – 62.080

41 %

Über 60.000 – 90.000

48 %

Über 62.080 – 93.120

48 %

Über 90.000 –

1 Mio.

50 %

Über 93.120 – 1 Mio.

50 %

Über 1 Mio.

55 %

Über 1 Mio.

55 %

Bei einem Einkommen von beispielsweise € 62.000,00 ergibt der Tarif im Jahr 2022 eine Steuerbelastung von € 18.765,00, ab 2023 € 17.639,75 – somit eine Ersparnis von € 1.125,25.

Von dieser errechneten Steuer werden – unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen – aber auch die sogenannten Steuerabsetzbeträge wie z. B. Verkehrsabsetzbetrag, Alleinverdiener- und Alleinerzieherabsetzbetrag oder Unterhaltsabsetzbetrag abgezogen. Auch diese Absetzbeträge werden mit 2023 erhöht und bringen so einen Steuervorteil gegenüber 2022.

Ist die Einkommensteuer nach Anwendung des Tarifs, nach Abzug des Familienbonus Plus (maximal in Höhe der bestehenden Steuer) und nach Berücksichtigung der weiteren Absetzbeträge negativ, so ist der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag inklusive der Kinderzuschläge gutzuschreiben („Negativsteuer“). Arbeitnehmer, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Einkommensteuer zahlen, bekommen bis zu 55 % von bestimmten Werbungskosten zurück. Dazu zählen insbesondere die Beiträge zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung. Auch hier wird der Maximalbetrag dieser SV-Rückerstattung ab 2023 angehoben.


Quelle: ÖGSW

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