Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte
Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die am 20.3.2013 im BGBL 2013/53 kundgemachte Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu.
Seit 1. 1. 2013 gelten daher folgende Pendlerpauschalien:
Pendlerpauschale ab 1.1.2013 für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte |
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Einfache Wegstrecke |
an mehr als 10 Tagen pro Monate |
an 8 bis 10 Tagen pro Monat |
an 4 bis 7 Tagen pro Monat |
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Kleines Pendler-pauschale |
20 bis 40 km |
696 € |
464 € |
232 € |
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40 bis 60 km |
1.356 € |
904 € |
452 € |
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über 60 km |
2.016 € |
1.344 € |
672 € |
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Großes Pendler-pauschale |
2 bis 20 km |
372 € |
248 € |
124 € |
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20 bis 40 km |
1.476 € |
984 € |
492 € |
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40 bis 60 km |
2.568 € |
1.712 € |
856 € |
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über 60 km |
3.672 € |
2.448 € |
1.224 € |
Quelle: ÖGWT
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