Sonderklassehonorare eines Arztes

Gem. § 22 Z 1 letzter Satz EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit auch die Entgelte der Ärzte für die Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse (Sonderklassehonorare) einschließlich ambulatorischer Behandlung, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.


Hinsichtlich der Höhe der erhaltenen Sonderhonorare ist festzuhalten, dass diese bereits vor der Auszahlung um 25 %, den so genannten Hausanteil, das ist jener Betrag, den die Krankenanstalt für die Bereitstellung der Einrichtungen von den Ärztehonoraren gem. § 54 Abs. 3 des Oberösterreichischen Krankenanstaltengesetzes 1997 (OÖ KAG) einbehalten darf, gekürzt wurde.

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 22. 2. 2007, 2002/14/0019, festgestellt, dass vor dem Hintergrund des § 54 Abs. 3 leg. cit. in wirtschaftlicher Betrachtungsweise davon auszugehen sei, dass nicht nur den Primarärzten, sondern auch den nachgeordneten Ärzten ein § 54 Abs. 2 OÖ KAG 1997 entsprechender Anteil des den Ärzten der Krankenanstalt für die Behandlung der Patienten der Sonderklasse gem. § 54 Abs. 1 leg. cit. gebührenden Honorars zuzurechnen sei und sie dementsprechend im gleichen Ausmaß für den in § 54 Abs. 3 leg. cit. geregelten Hausanteil von 25 % aufzukommen hätten.

Dieser von der Krankenanstalt einbehaltene Hausanteil von 25 % kürzt die Einnahmen des Berufungswerbers und ist somit Betriebsausgabe. Erklärt der Berufungswerber in seiner Steuererklärung nur mehr den von ihm erhaltenen Teil - macht er also die tatsächlichen Betriebsausgaben geltend -, kann er nicht zusätzlich das 12%ige Betriebsausgabenpauschale gem. § 17 Abs. 1 EStG 1988 geltend machen. (UFS Linz 2. 4. 2008, RV/1039-L/07)

Quelle: SWK

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