Weiße Hosen sind keine Berufskleidung

Bei einem Facharzt für Innere Medizin war vor dem VwGH strittig, ob Bekleidungsstücke, die er im Rahmen der Ausübung seiner Berufstätigkeit in der Ordination trug und die ausschließlich die Farbe Weiß hätten, steuerlich absetzbar sind.


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Es handelte sich dabei um Kleidungsstücke, die aus traditionellen, aber vor allem auch aus hygienischen Gründen (Kochwäsche) ausschließlich die Farbe Weiß hätten mit beispielsweise Einzelhandelsbezeichnungen wie „Pullover, Sweat-Shirt, Socken, Polo, Hemd, T-Shirt, Weste, Hose weiß, Ordinationshose“. Sie befanden sich in der Ordinationskanzlei in einem speziellen Schrank, der Arzt wechselte diese Bekleidung täglich oft mehrmals, da dies aus medizinisch-hygienischen Gründen (Durchführung von Endoskopien) absolut notwendig sei. Die Ausgaben für diese Bekleidung seien ausschließlich beruflich bedingt, trotz der lediglich theoretischen Möglichkeit einer Privatnutzung.
Den VwGH ließ diese Argumentation kalt. Aufwendungen für die Anschaffung von Bekleidungsstücken seien nicht abzugsfähig, auch wenn die Kleidung tatsächlich nur in der Arbeitszeit getragen würde, wenn es sich dabei um bürgerliche Kleidung und nicht um typische Berufskleidung handle.
Typische Berufskleidung ist damit lediglich eine solche, die berufstypisch die Funktion einer Schutzkleidung oder einer Art Uniform erfüllt.
 
 
 
 
 
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